I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, oder von unserenVertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir, auch bei Kenntnis unsererseits, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtskräftige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich nieder zu legen.

II. Angebot-Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von einer Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich, oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
  4. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
  5. Bestellt ein Vertragspartner Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung baldmöglichst bestätigen. Eine derartige Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

III. Vergütung – Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Spätestens kommt unser Vertragspartner mit unserer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
  3. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn eine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.

IV. Mengenabweichungen

  1. Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch der Höhe der Gegenleistung richtet.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn wir mit unserem Vertragspartner Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben sollten. Der Vorbehalt erstreckt sich dann auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch unseren Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
  2. 2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt, bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen.
    Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
    Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
  5. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie - vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters - im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. . Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VI. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

  1. Bei Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z. B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig-keit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
  4. Die Bestimmungen des § 377ff HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten bei Mängeln ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

VII. Haftung, Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
    Sofern wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  4. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können

I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, oder von unserenVertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir, auch bei Kenntnis unsererseits, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtskräftige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  4. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich nieder zu legen.

II. Angebot-Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von einer Wochen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich, oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
  4. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
  5. Bestellt ein Vertragspartner Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung baldmöglichst bestätigen. Eine derartige Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

III. Vergütung – Zahlungsbedingungen

  1. Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Spätestens kommt unser Vertragspartner mit unserer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
  3. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn eine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.

IV. - Mengenabweichungen

  1. Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch der Höhe der Gegenleistung richtet.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn wir mit unserem Vertragspartner Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben sollten. Der Vorbehalt erstreckt sich dann auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch unseren Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
  2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt, bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen.
    Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
    Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
  5. Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie - vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters - im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. . Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VIII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

  1. Bei Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z. B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrig-keit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.
  4. Die Bestimmungen des § 377ff HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten bei Mängeln ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

IX. Haftung, Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
    Sofern wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  4. Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.